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CIT-Regeln für CBP zur Klassifizierung bestimmter Gegengewichte aus Gusseisen

Jun 23, 2024

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Der Internationale Handelsgerichtshof entschied zugunsten der US-amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörde hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Gegengewichte aus Gusseisen. Der Kläger Norca Engineered Products hatte die Klassifizierung bestimmter Gegengewichte aus Gusseisen durch CBP unter der Nummer 8431.49.9044 angefochten. Diese Gegengewichte mit unterschiedlichem Gewicht werden an verschiedenen Modellen der Mini- oder Kompaktbagger von Doosan Bobcat installiert. Die Gegengewichte werden am unteren hinteren Teil der Maschine befestigt, um für das Gleichgewicht zu sorgen und ein Umkippen des Baggers zu verhindern. Es ging um die Frage, ob die Maschine, zu der die Gegengewichte gehören, für Tarifzwecke als „Bagger: Sonstige“ oder als „Baggerlader“ eingestuft werden sollte. Durch die Einstufung als Baggerlader unterliegen die Gegengewichte bei der Einfuhr aus China den Zöllen gemäß Abschnitt 301.

Im Jahr 2019 stellte der Importspezialist des Zolls fest, dass die entsprechende HTSUS-Klassifizierung 8431.49.9044 lautete, und stellte fest, dass diese Klassifizierung Teile eines selbstfahrenden Minibaggers als „Baggerlader“ abdeckt. Zwischen dem 11. Dezember 2019 und dem 22. Dezember 2020 reichte Norca fünfzehn Proteste ein. In den Protesten behauptete Norca weiterhin, dass die richtige Klassifizierung für die Gegengewichte 8431.49.9095, „Bagger: Sonstige“, sei. Der Zoll lehnte diese Proteste ab. Nachdem Norca die Ablehnungen erhalten hatte, reichte sie eine Beschwerde gegen die Zollklassifizierung ein.

Das CIT stimmte zu, dass die Regierung die betreffenden Waren ordnungsgemäß der Unterposition 8431.49.9044 zugeordnet hat, sodass die Produkte bei der Einfuhr aus China den Zöllen gemäß Abschnitt 301 unterliegen.

Die Parteien waren sich jedoch einig, dass Gegengewichte mit einem Gewicht zwischen 400 kg und 600 kg, auch wenn sie als Teile von Baggerladern gelten, unter den Ausschluss gemäß 85 Fed fallen. Reg. 9921. Die Parteien kamen daher überein, dass Gegengewichte mit einem Gewicht zwischen 400 kg und 600 kg von den Zöllen gemäß Abschnitt 301 China ausgenommen sind.

Für weitere Informationen darüber, wie Sie Klassifizierungs- und andere Entscheidungen beantragen oder nutzen können, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Deb Stern unter (305) 894-1007 oder per E-Mail.

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